BFH: Begriff des Vorabgewinnanteils i.S. des § 35 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 EStG 2002
Der BFH hat mit Urteil vom 5.6.2014 - IV R 43/11 - wie folgt entschieden: Ein "Vorabgewinnanteil" i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002 ist dadurch gekennzeichnet, dass der betroffene Gesellschafter vor den übrigen Gesellschaftern aufgrund gesellschaftsvertraglicher Abrede einen Anteil am Gewinn erhält. Der "Vorabgewinnanteil" ist vor der allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen und reduziert den noch zu verteilenden Restgewinn.
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