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Steuerrecht
18.11.2019
Steuerrecht
EuGH-Schlussanträge: Begriff der festen Niederlassung

Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Eine Tochtergesellschaft einer Gesellschaft (aus einem Drittstaat) ist grundsätzlich nicht deren feste Niederlassung im Sinne von Art. 44 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011.

2. Ein anderes Ergebnis ist allenfalls denkbar, wenn die vom Dienstleistungsempfänger gewählte Vertragsstruktur gegen das Verbot missbräuchlicher Praktiken verstoßen würde. Dies zu beurteilen, obliegt dem vorlegenden Gericht.

3. Die Richtlinie 2006/112/EG verlangt von einem Steuerpflichtigen ein angemessenes Maß an Sorgfalt zur Bestimmung des zutreffenden Leistungsortes. Darunter fällt jedoch nicht die Recherche und Prüfung der ihm nicht zugänglichen vertraglichen Verhältnisse zwischen seinem Vertragspartner und dessen Tochtergesellschaften.

GAin Kokott, Schlussanträge vom 14.11.2019 – C-547/18, Dong Yang Electronics Sp. z o.o.

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