FG Münster: Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das FG Münster hat mit Urteil vom 12.2.2014 - 6 K 2434/13 AO - wie folgt entschieden:
1. Eine Genossenschaft, die unter anderem eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen für Personen- und Sachtransporte an ihre Mitglieder betreibt und aufgrund ihrer Satzung Einflussnahme auf die Auftragsvergabe und -gestaltung hat, ist zur Duldung und Mitwirkung bei einer Prüfung nach dem SchwarzArbG durch die Behörden der Zollverwaltung verpflichtet. „Auftraggeber“ im Sinne der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG ist grundsätzlich jeder, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür zur Verfügung stehen und die er verpflichtend einsetzen kann.
2. Die Verpflichtung zur Datenübermittlung beschränkt sich auf Daten, die im Prüfungszeitpunkt beim Auftraggeber vorhanden sind. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, künftig entstehende Daten über einen bestimmten Zeitraum zu sammeln, zu speichern und diese sodann der prüfenden Behörde zur Verfügung zu stellen. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
--> Das FG hat die Revision zugelassen. Der Streitfall gibt Anlass, die Definition des Begriffs des Auftraggebers im Sinne des SchwarzArbG, aber auch den Umfang seiner Mitwirkungspflichten über die bereits vorhandene Rechtsprechung hinaus zu konkretisieren.