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Steuerrecht
11.06.2012
Steuerrecht
FG Münster: Beginn einer Fahrtenbuchaufzeichnung während des Kalenderjahrs

Das FG Münster hat sich im Urteil vom 27.4.2012 – 4 K 3589/09 E – zur Frage der formellen Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs geäußert, mit dessen Führung bei Beibehaltung des Fahrzeugs während des laufenden Kalenderjahres begonnen wird. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass ein Fahrtenbuch für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr geführt werden muss, um als ordnungsmäßiges Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. Neben den vom FG Köln angeführten Praktikabilitätserwägungen, die für eine solche jahresbezogene Betrachtung sprechen, ist auch zu berücksichtigen, dass ein Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum geführt werden muss (vgl. BFH, 26.6.2007 – VIII B 33/06, BFH/NV 2007, 2093). Wird ein Fahrtenbuch nur für einen Teil des Kalenderjahres geführt, besteht insoweit eine Manipulationsgefahr dahingehend, dass bestimmte Zeiträume mit höherem Privatnutzungsanteil – insbesondere Urlaubszeiten – nicht erfasst werden und somit ein verzerrtes Ergebnis entsteht. Ein gesamtes Kalenderjahr stellt vor diesem Hintergrund einen geeigneten Zeitraum dar und entspricht auch dem Veranlagungszeitraum. Das FG hat die Revision wegen der besonderen Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-1506-3 unter www.betriebs-berater.de

(Quelle: Mitteilung FG Münster vom 1.6.2012)

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