BFH: Beförderung der Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte – Anwendungder Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999
Mit Urteil vom15.11.2007 – V R 15/06 hat der BFH entschieden, dass unentgeltliche Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die nicht für deren privaten Bedarf, sondern aufgrund betrieblicher Erfordernisse erbracht werden, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im Streitfall ging es um die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern, für die keinezumutbare Möglichkeit bestand, den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Die Arbeitnehmer hatten einen nicht kostendeckenden Fahrpreis von 1 DM zu entrichten. Das FA setzte nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG 1999 die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage an. Der BFH bestätigt das der Klage stattgebende Urteil des FG: Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die bei einer unentgeltlichen Leistungserbringung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG 1999 i.V.m. § 10 Abs. 4 UStG 1999 steuerbar sind. Die Beförderung der Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte ist keine Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses i. S. von § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn für die Arbeitnehmer keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-863-1