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Steuerrecht
28.01.2013
Steuerrecht
FG Köln: Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Schenkung eines 50 %-Gesellschaftsanteils

 Die Beendigung der Betriebsaufspaltung ist als Aufgabe des Gewerbebetriebs des Besitzunternehmens (§ 16 Abs. 3 EStG) zu beurteilen mit der Folge, dass sämtliche zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter – d. h. auch der beim Kläger verbliebene 50 %tige Geschäftsanteil und das Betriebsgrundstück – notwendiges Privatvermögen des Klägers geworden sind, und der Kläger danach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Wirtschaftsgüter waren nach § 16 Abs. 3 S. 3 EStG mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen. Dies ist ein grundsätzlich stichtagsbezogener Wert.
Eine Fortdauer des Betriebs des Besitzunternehmens ist anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu prüfen. Hiernach hat der Verpächter, wenn ein ganzer Betrieb oder seine wesentlichen Grundlagen an einen fremden Dritten verpachtet werden, ein Wahlrecht, ob er die Verpachtung als Betriebsaufgabe oder lediglich als Betriebsunterbrechung behandeln will. Erklärt er die Betriebsaufgabe nicht, bezieht er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb; das Betriebsvermögen ist sowohl bei Begründung als auch bei Beendigung der Betriebsverpachtung mit seinen Buchwerten fortzuführen.

FG Köln, Urteil vom 11.5.2011 – 14 K 4139/07
Nachinstanz: BFH X B 111/11

Volltext: BB-ONLINE BBL2013-214-1 unter www.betriebs-berater.de

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