FG Baden-Württemberg: Bauträger kein Schuldner i. S. d. § 13b UStG
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.1.2018 – 12 K 2323/17 - wie folgt entschieden:
1. Der Bauträger ist als Leistungsempfänger kein Steuerschuldner nach § 13b UStG, da er eigene Grundstücke bebaut bzw. bebauen lässt und sodann veräußert oder vermietet. Er erbringt aber keine Bauleistungen und führt bloße Grundstückslieferungen aus.
2. § 17 UStG ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Die Norm begründet keine Steuerpflicht.
3. Sie regelt zum einen die Voraussetzungen für eine Änderung der Bemessungsgrundlage beim leistenden Unternehmer. Eine zunächst entstandene Steuerschuld kann nach § 17 UStG aufgrund nachträglich eingetretener Umstände geändert werden. Eine (spätere) Auslegung des § 13b UStG durch die Gerichte, die von der Auffassung der Verwaltung abweicht, stellt keinen nachträglich eingetretenen Umstand i. S. d. § 17 UStG dar.
4. Zum anderen normiert § 17 UStG die Voraussetzungen für eine Berichtigung von Vorsteuern beim Leistungsempfänger.
5. Eine analoge Anwendung von § 17 UStG scheidet mangels planwidriger Lücke aus.
6. § 27 Abs. 19 UStG gilt dem Wortlaut nach nur für den leistenden Unternehmer.
7. Schuldet ein Bauträger nicht nach § 13b UStG die Umsatzsteuer, so ist die Festsetzung zu seinen Gunsten zu ändern.
8. Es gibt keine Rechtsgrundlage, nach der es für eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung und/oder für die Erstattung der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer darauf ankommt, dass der Bauträger einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an seinen jeweiligen Vertragspartner gezahlt hat.
(Leitsätze der Redaktion)
→ Das FG hat die Revision zugelassen.