BFH: Bankgeheimnis steht Kontrollmitteilungen nicht generell entgegen
Mit Urteil vom 9.12.2008 – VII R 47/07 – hat der BFH entschieden, dass Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots dann zulässig sind und gleichwohl den Kernbestand des Bankgeheimnisses des § 30a Abs. 3 AO wahren, wenn sich ein unter Berücksichtigung des gesetzlichen Schutzes des sog. Bankgeheimnisses zu bestimmender hinreichender Anlass für die „Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse“ anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergibt. Der BFH hält es für nicht ausreichend, pauschal von hohen Schadensersatzzahlungen für Wertpapierfehlkäufe auf nicht unerhebliches Kapitalvermögen und hieraus erzielte höhere Kapitaleinnahmen als vom Steuerpflichtigen angegeben zu schließen und dies damit zu untermauern, dass gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger alles andere als vorbildlich sei.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-635-1