Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.: BFH-Urteil betr. Geschenke an Geschäftsfreunde wird nicht streng angewendet
Der BFH hat entschieden, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist (BFH, 30.3.2017 – IV R 13/14). Demzufolge wird der Wert des Geschenks nebst Steuer zusammengerechnet. Überschreitet die Summe dann den Betrag von 35 Euro, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Für die Praxis hätte das Urteil fatale Folgen, denn bisher wurde die Pauschalsteuer nicht in die 35 Euro-Grenze mit eingerechnet. Die Geschenke hätten also deutlich billiger werden müssen, um noch genug Raum für die Pauschalsteuer zu lassen, die immerhin 30 % beträgt. Auf Nachfrage des BdSt gibt das BMF nun Entwarnung. Zwar wird das BFH-Urteil im BStBl. veröffentlicht und ist damit für alle Finanzbeamten bindend, aber es soll eine Fußnote gesetzt werden. In dieser soll auf das Verwaltungsschreiben vom 19.5.2015 (H 37b EStR) verwiesen werden. D. h., für den Betriebsausgabenabzug (35 Euro-Grenze) ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich.