BMF: Automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch: finale Staatenaustauschliste
Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019 zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG). Das BMF führt die Staaten auf, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26.6.2019 vorliegen und für welche die meldenden Finanzinstitute dem BZSt zum 31.7.2019 Finanzkontendaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung (§ 27 Abs. 2 FKAustG) zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2019). Für Sdie in der Liste genannten Staaten, von denen Deutschland aufgrund einer Notifikation Finanzkonteninformationen lediglich erhält, aber nicht übermittelt, sind Finanzinstitute bis auf weiteres nicht zur Übermittlung verpflichtet. Für den Datenaustausch zum 30.9.2020 wird es eine neue Liste geben.
BMF, Schreiben vom 26.6.2019 – IV B6 -S 1315/13/10021 :052