BMF: Automatischer Austausch von Finanzkonten-Informationen nach dem FKAustG
Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2018 zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG). Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.7.2018 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG). Mit dem vorliegenden BMF-Schreiben werden die Staaten i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26.6.2018 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2018 erfolgt und für welche dem BZSt zum 31.7.2018 Finanzkontendaten zu übermitteln sind (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018). Für den Datenaustausch zum 30.9.2019 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 bekannt gegeben.
BMF, Schreiben vom 28.6.2018 – IV B 6 – S 1315/13/10021 :050