: Auswirkung von Rückstellungsverboten auf Veräußerungsgewinn
Mit Urteil vom 17.10.2007 - I R 61/06 - hat der BFH entschieden, dass bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsveräußerung vom Erwerber übernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die aufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für Jubiläumszuwendungen und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis hinzuzurechnen sind.