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Steuerrecht
01.02.2018
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Auswahl der Schätzungsmethoden bei einer Schätzung gemäß § 162 AO

FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2017 – 13 K 3811/15 G,U – wie folgt entschieden:

1. Die Auswahl zwischen verschiedenen Schätzungsmethoden steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Im Rahmen dieses Ermessens muss das Gericht die Schätzungsmethode so wählen, dass die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Schätzungen müssen insgesamt in sich schlüssig sein. Ihre Ergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.

2. Die Auswahl zwischen verschiedenen Schätzungsmethoden steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Im Rahmen dieses Ermessens muss das Gericht die Schätzungsmethode so wählen, dass die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen der Wirklichkeit möglichst nahe kommen.

3. Schätzungen müssen insgesamt in sich schlüssig sein. Ihre Ergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.

4. Im Streitfall kann die Höhe der Mehrerlöse der Klägerin nicht anhand einer Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung geschätzt werden: Die Klägerin ist keine natürliche Person, sondern eine GbR, an der zwei Gesellschafter beteiligt sind. Für eine Ermittlung der Mehrerlöse der Klägerin müssten nicht die Vermögenszuwächse und Geldflüsse der Klägerin, sondern die Vermögenszuwächse und Geldflüsse innerhalb der Haushalte der beiden Gesellschafter (und deren Familien) überprüft werden.

5. Der Senat erachtet eine Getränkekalkulation im Streitfall deshalb als nicht durchführbar, da hierfür die Getränkekarten der jeweiligen Streitjahre benötigt werden.

6. Die Klägerin hat jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass in den Streitjahren zwischen beiden Betrieben eine Vergleichbarkeit hinsichtlich des Kundenstamms und des Preisgefüges bestand.

7. Von einer Schätzung nach der Richtsatzsammlung wird abgesehen, da die aus den Gewinnermittlungen der Klägerin ableitbaren durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsätze stark schwanken und im Hinblick auf die einzelnen Streitjahre ungewöhnlich hohe Abweichungen aufweisen.

8. Die Schätzung anhand eines durchschnittlich erzielbaren Tageserlöses ist zulässig. Gegenüber einer Schätzung nach der Richtsatzsammlung oder einem Abstellen auf einen Vergleichsbetrieb kann diese Schätzmethode zudem für sich in Anspruch nehmen, die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse widerzuspiegeln.

9. Eine solche innerbetriebliche Anknüpfung erscheint dem Senat gegenüber einem externen Betriebsvergleich vorzugswürdig.

(Leitsätze der Redaktion)

Volltext unter BBL2018-278-1
 

–      Das FG hat die Revision zugelassen. Eine Entscheidung des BFH ist zur Fortbildung des Rechts in der Frage geboten, ob vorgefundene Belege aus Folgejahren als besondere Form des internen Betriebsvergleichs für eine Schätzung der Umsätze und Erlöse im Prüfungszeitraum herangezogen werden können, oder ob in einem solchen Fall eine Schätzung auf der Grundlage eines externen Betriebsvergleichs (z. B. durch eine Schätzung nach Maßgabe der Richtsatzsammlung oder Heranziehung eines Vergleichsbetriebs) durchzuführen ist. Das FG Düsseldorf hat im Urteil vom 24.11.2017 – 13 K 3812/15 ebenso F entschieden; auch in diesem Verfahren hat das FG die Revision zugelassen.

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