BMF: Ausstellung der LSt-Bescheinigung für 2012
In letzter Zeit ist häufiger die Frage an das BMF herangetragen worden, ob in der Lohnsteuerbescheinigung für 2012 auch Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern auszuweisen sind, soweit diese für Kurzarbeitergeld gezahlt wurden. In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen: Es ist bei der Bescheinigung von Beiträgen und Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung danach zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer pflichtversichert oder freiwillig bzw. privat versichert ist. In den Fällen einer Pflichtversicherung werden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge gezahlt (§ 249 SGB V, § 58 SGB XI), in den Fällen einer freiwilligen bzw. privaten Versicherung werden (Arbeitnehmer-)Beiträge und Zuschüsse gezahlt (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI).
Nicht in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern (s. Abschn. I Nr. 13 Buchst. b letzter Absatz des BMF-Schreibens vom 22.8.2011 – IV C 5 – S 2378/11/10002 –, BStBl. I 2011, 813). Danach sind bei pflichtversicherten Arbeitnehmern auch keine Arbeitgeberbeiträge für Kurzarbeitergeld zu bescheinigen.
Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers bei freiwillig oder privat versicherten Arbeitnehmern sind auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld unter Nr. 24 zu bescheinigen (s. Abschn. I Nr. 13 Buchst. b erster Abs. letzter Satz des BMF-Schreiben vom 22.8.2011, BStBl. I 2011, 813).
(Newsletter BMF vom 7.2.2012)