BFH: Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung
Der BFH hat im Urteil vom 20.5.2010 – IV R 74/ 07 – entschieden: Das Klageverfahren ist analog § 74 FGO auszusetzen, wenn während der Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsstreits über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ein geänderter Feststellungsbescheid ergeht und der Adressat dieses Bescheides Einspruch einlegt; dies gilt selbst dann, wenn der Änderungsbescheid (hier: Ergänzungsbescheid) zwar einen anderen Regelungsgegenstand (Streitgegenstand) betrifft, dessen außergerichtliche oder gerichtliche Überprüfung jedoch Auswirkungen auf das anhängige Klageverfahren zur Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen haben kann. Nach Ansicht des Senats gibt der Streitfall keine Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, ob die Bestimmungen des UmwStG die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 AO verdrängen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass nach ständiger Rechtsprechung steuerrechtliche Folgen, die im Zusammenhang mit einer auf Dauer angelegten Unternehmensumstrukturierung – wie beispielsweise der dauerhaften (d. h. nicht nur „geschäftsvorfallbezogenen“) Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften mit der Folgemehrstöckiger Beteiligungen – stehen, selbst dann keinen Missbrauch i. S. v. § 42 AO begründen, wenn die Umstrukturierung auf der Übertragung nicht wesentlicher Beteiligungen beruht (z. B. BFH-Urteile vom23.10.1996 – I R 55/95, BStBl. II 1998, 90; vom 15.10.1998 – III R 75/97, BStBl. II 1999, 119, BB 1999, 249; vom 25.2.2004 – I R 42/02, BStBl. II 2005, 14, BB 2004, 1670 Ls, zu B.I.3.d; BMF-Schreiben vom3.2.1998 – IV B 7 – S 2810 – 4/98, BStBl. I 1998, 207).
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1885-2