FG Hamburg: Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an § 8c Abs. 1 S. 2 KStG
Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 11.4.2018 – 2 V 20/18 – wie folgt entschieden
Mit Rücksicht auf die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist (Beschluss des Senats vom 29.8.2017 (2 K 245/17), ist wegen jener Verfassungsfrage Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Insoweit ist dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes der Vorrang vor dem öffentlichen, vornehmlich haushalterischen Interesse einzuräumen. Im Rahmen der für die Aussetzungsentscheidung maßgeblichen summarischen Prüfung ist eher zu erwarten, dass § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für nichtig erklärt wird.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext:BB-ONLINE BBL2018-1046-1