BFH: Außerbilanzielle Hinzurechnung negativer Aktiengewinn im Zuge einer verdeckten Einlage von Investmentanteilen
Der BFH hat im Urteil vom 14.12.2011 - I R 92/10 - entschieden: Eine verdeckte Einlage ist keine Einnahme i. S. von § 8 Abs. 1 S. 1 InvStG a. F. und löst deswegen keinen Aktiengewinn i. S. von § 8 Abs. 3 InvStG a. F. aus. Bei einem negativen Aktiengewinn i. S. von § 8 Abs. 2 S. 1 InvStG a. F. handelt es sich unabhängig davon um eine nicht abziehbare Vermögensminderung i. S. von § 8b Abs. 3 S. 3 KStG 2002, da es an einer damit im Zusammenhang stehenden Einnahme i. S. von § 8 Abs. 1 InvStG a. F. fehlt. Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 S. 1 InvStG a. F. i. V. m. § 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz geblieben sind, unterfallen der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 5 GewStG 2002 (Anschluss an Senatsurteil vom 3.3.2010 - I R 109/08, BFHE 229, 351).
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