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Steuerrecht
02.05.2008
Steuerrecht
BFH: Ausschluss des Abzugs von Verlusten aus Fremdenverkehrsleistungen gemeinschaftsrechtswidrig

Mit Urteil vom 29.1.2008 - I R 85/06 - hat der

BFH entschieden, dass der Abzugsausschluss

von Verlusten aus Fremdenverkehrsleistungen -

§ 2a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2

Satz 1 EStG 1990 - der Niederlassungsfreiheit

gemß Art. 52 und Art. 58 EGV, jetzt Art. 43 und

Art. 48 EG widerspricht, und deshalb innerhalb

der EU nicht anzuwenden ist (Anschluss an

EuGH-Urteil vom 29.3.2007 Rs. C-347/04 „Rewe

Zentralfinanz", BStBl. II 2007, 492). Der im Inland

wohnende Klger des entschiedenen Falles vermietete

Wohnwagen vornehmlich auf Campingpl

tzen im Ausland, u.a. auf einem Campingplatz

in Österreich. Er begründete dort mit der

Wohnwagenvermietung eine gewerbliche Betriebsst

tte. Gemß § 2a Abs. 3 Satz 1 EstG 1990

beantragte der Klger, einen sich ergebenden

Verlust bei der Ermittlung des GdE abzuziehen.

Das FA versagte den Verlustabzug, der BFH gab

der hiergegen gerichteten Klage statt: § 2a

Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EStG 1990, der den

Verlustabzug ausschließt, wenn er aus einer gewerblichen

Betriebssttte stammt, die - wie im

Streitfall - dem Fremdenverkehr dient, verstößt

- unbeschadet der noch ausstehenden EuGH

Entscheidung in Sachen „Lidl-Belgium" - gegen

Gemeinschaftsrecht.

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