BFH: Ausschluss des Abzugs von Verlusten aus Fremdenverkehrsleistungen gemeinschaftsrechtswidrig
Mit Urteil vom 29.1.2008 - I R 85/06 - hat der
BFH entschieden, dass der Abzugsausschluss
von Verlusten aus Fremdenverkehrsleistungen -
§ 2a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
Satz 1 EStG 1990 - der Niederlassungsfreiheit
gemß Art. 52 und Art. 58 EGV, jetzt Art. 43 und
Art. 48 EG widerspricht, und deshalb innerhalb
der EU nicht anzuwenden ist (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 29.3.2007 Rs. C-347/04 „Rewe
Zentralfinanz", BStBl. II 2007, 492). Der im Inland
wohnende Klger des entschiedenen Falles vermietete
Wohnwagen vornehmlich auf Campingpl
tzen im Ausland, u.a. auf einem Campingplatz
in Österreich. Er begründete dort mit der
Wohnwagenvermietung eine gewerbliche Betriebsst
tte. Gemß § 2a Abs. 3 Satz 1 EstG 1990
beantragte der Klger, einen sich ergebenden
Verlust bei der Ermittlung des GdE abzuziehen.
Das FA versagte den Verlustabzug, der BFH gab
der hiergegen gerichteten Klage statt: § 2a
Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EStG 1990, der den
Verlustabzug ausschließt, wenn er aus einer gewerblichen
Betriebssttte stammt, die - wie im
Streitfall - dem Fremdenverkehr dient, verstößt
- unbeschadet der noch ausstehenden EuGH
Entscheidung in Sachen „Lidl-Belgium" - gegen
Gemeinschaftsrecht.