FG Münster: Ausschluss der Abgeltungsteuer und des Sparer- Pauschbetrages für Zinsen aus Gesellschafterdarlehen verfassungsgemäß
Das FG Münster hat mit Urteil vom 16.7.2014 – 10 K 2637/11 E – wie folgt entschieden: § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 lit. b) EStG, der die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Darlehenszinsen ausschließt, die an einen zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter gezahlt werden, ist nicht verfassungswidrig und verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Anwendung des – im Regelfall–günstigeren Abgeltungssteuersatzes durch Ausnahmetatbestände zu begrenzen, wenn die Gefahr bestehe, dass Unternehmensgewinne in Form von Darlehenszinsen „abgesaugt“ und in die privilegiert besteuerte private Anteilseignerebene verlagert werden, so dass es zu einer ungerechtfertigten Steuersatzspreizung komme. Bei einer Unternehmensfinanzierung durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter bestehe diese Gefahr typischerweise. Einen „Gegenbeweis“ in Form der Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung müsse das Gesetz dabei nicht zwingendzulassen. Auch der in § 20 Abs. 9 EStG vorgesehene Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da an seiner Stelle die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abgezogen werden könnten.