BFH: Ausschließlich gemeinnützige Zwecke einer Körperschaft
Der BFH hat im Urteil vom 23.2.2012 – V R 59/09 – entschieden: Eine Körperschaft dient nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, wenn die Beschäftigung Behinderter im Rahmen eines Integrationsprojekts nach der Vertragsgestaltung erkennbar dazu dient, den ermäßigten Umsatzsteuersatz zugunsten einer nicht gemeinnützigen Körperschaft zu nutzen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-1505-3 unter www.betriebs-berater.de