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Steuerrecht
16.01.2009
Steuerrecht
BFH: Auslegung eines Rechtsbehelfs

Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten in der Rechtsbehelfsschrift, hat das FG nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 8.5.2008 – VI R 12/ 05) den wirklichen Willen des Steuerpflichtigen durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen. Die Auslegung des Einspruchs ist Gegenstand der vom FG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen. Das Revisionsgericht ist daran gebunden. Dieses kann nur prüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat.
 
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-130-5

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