BFH: Ausländischer Veräußerungsverlust und Progressionsvorbehalt
Der BFH hat im Urteil vom 1.2.2012 – I R 34/11 – entschieden: Ein im Ausland realisierter Verlust aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, der abkommensrechtlich in Deutschland nur bei der Festsetzung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen ist, unterfällt nicht der sog. Fünftel-Methode für außerordentliche Einkünfte. Der Gesetzgeber hat aus der zur Ermittlung des sog. Steuersatzein- kommens beim Progressionsvorbehalt maßgebenden Größe „Einkünfte“ die „außerordentlichen Einkünfte“ separiert, um sie zur Abmilderung der Auswirkungen des progressiven Tarifs nur zu einem Bruchteil (wie ebenfalls in § 34 EStG 2002) zu erfassen. Diese Rechtsfolge bezieht sich aber dann auch parallel zu § 34 EStG 2002 nicht auf negative Einkünfte.
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