FG Münster: Ausländische Veräußerungsverluste beim Progressionsvorbehalt voll berücksichtigen
Das FG Münster hat im Urteil vom 18.3.2011 – 4 K 3477/09 E – entschieden: Veräußert ein Unternehmer einen ausländischen Betrieb mit Verlust, so ist dieser Verlust im Inland in voller Höhe – und nicht etwa nur zu einem Fünftel – bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes in Abzug zu bringen. § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG normiere einen beschränkten Ansatz in Höhe eines Fünftels lediglich für im Ausland steuerpflichtige „außerordentliche Einkünfte“. Außerordentlich in diesem Sinne seien nur positive, nicht aber auch negative Einkünfte aus der Veräußerung bzw. Aufgabe des ausländischen Betriebs. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-1174-4 unter www.betriebs-berater.de
(PM FG Münster vom 2.5.2011)