FG Münster: Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Das FG Münster hat mit Urteil vom 3.4.2014 – 5 K 2386/11 U - wie folgt entschieden: Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern gezahlt werden, sind nicht steuerbarer Schadensersatz (In Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 16.1.2003 – V R 92/01, der Aufwendungsersatzansprüche eines Abmahnvereins als umsatzsteuerbares Entgelt angesehen hatte).
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