BFH: Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-out-Zertifikats
Der BFH hat im Beschluss vom 24.4.2012 – IX B 154/10 – entschieden: Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-Out-Zertifikats sind steuerrechtlich ohne Bedeutung, wenn der Erwerber das darin verbriefte Recht auf Differenzausgleich nicht innerhalb eines Jahres ausübt oder veräußert, sondern es – aus welchen Gründen auch immer – verfallen lässt.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2012-1379-6 unter www.betriebs-berater.de