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Steuerrecht
18.11.2009
Steuerrecht
FG Rheinland-Pfalz: Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexico ggf. Werbungskosten

Das FG Rheinland-Pfalz hat sich durch Urteil vom 23.9.2009 - 2 K 1026/08 - zu der Frage geäußert, ob, bzw. unter welchen Umständen Aufwendungen für Sprachkurse/Sprachreisen  Werbungskosten darstellen können.

Der Kläger ist als Steward bei einer Fluglinie angestellt und strebte die Position eines Chefstewards (Purser) an. Das Anforderungsprofil eines Chefstewards setzt neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. Er belegte daher im Rahmen eines Bildungsurlaubs einen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Mexico und machte die Aufwendungen dafür als Werbungskosten geltend, was ihm das Finanzamt versagte. Der dagegen gerichteten Klage gab das FG Rheinland-Pfalz statt. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung könne der WK Abzug nicht alleine deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe. Deshalb könne - abweichend von der früheren Rechtsprechung - bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsland der EU nicht mehr typisierend unterstellt werden, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise, als ein Inlandssprachkurs. Außerdem sei eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen werde. Es müsse aber grundsätzlich gefordert werden, dass der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sei. Das sei hier der Fall. Der Kurs habe zwar nicht in einem Land der EU stattgefunden, jedoch habe der Kläger in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass zum einen die Kosten in Mexico deutlich geringer und Flugkosten für ihn nicht angefallen seien. Außerdem hatte er unter Bezugnahme auf den vorgelegten Stunden- und Kursplan dargelegt, dass die Reise beruflich veranlasst und die Befriedigung privater Interessen von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Zudem sei zu beachten, dass der Sprachkurs während des vom Arbeitgeber genehmigten Bildungsurlaubs stattgefunden habe. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

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