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Steuerrecht
22.01.2010
Steuerrecht
BFH: Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer

Der BFH hat durch Urteil vom 23.9.2009 – IV R 21/08 – entschieden: Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen. Nutzen sie für diesen Zweck einen Raum in einer von ihnen bewohnten und gemeinsam angemieteten Wohnung, so sind ihnen die anteiligen Mietzinsen und die anteiligen Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen. Nutzen sie gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, so steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 1. Halbsatz EStG 1997 beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu. Mehrere häusliche Arbeitszimmer, die während eines Veranlagungszeitraums nacheinander in verschiedenen Wohnungen oder Häusern genutzt werden, sind für die Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 1.Halbsatz EStG 1997 als ein Objekt anzusehen (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 20.11.2003 – IV R 30/03, BStBl. II 2004, 775, BB 2004, 532).

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-213-3

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