BFH: Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV
Der BFH hat im Urteil vom 6.5.2010 – VI R 25/09 – entschieden: Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Auch Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können danach Werbungskosten sein. Aber auch die mit einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) einhergehenden öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten weisen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus § 19 EStG auf.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1821-3