BFH: Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Bewirtung des Arbeitgebers als Werbungskosten - Keine Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG
Mit Urteil vom 19.6.2008 - VI R 48/07 - hat der BFH entschieden, dass der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG bei einem Arbeitnehmer nur eröffnet ist, wenn dieser selbst als bewirtende Person auftritt. Da im entschiedenen Fall nicht der Arbeitnehmer (Kläger), sondern sein Dienstherr als Bewirtender auftrat, unterlag der Kläger weder der Abzugs-beschränkung noch den Nachweisanforderungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG. Die Aufwendungen des Klägers waren daher nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.