EuGH: Aufteilung von Vorsteuerbeträgen - „Securenta"
Mit Urteil vom 13.3.2008 hat der EuGH entschieden, dass einem Steuerpflichtigen, der zugleich steuerpflichtige oder steuerfreie wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, die nicht der Sechsten Richtlinie 77/388 unterfallen, nachgeht, der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien und atypischen stillen Beteiligungen nur insoweit zusteht, als diese Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie zuzurechnen sind. Die Festlegung der Methoden und Kriterien (Investitionsschlüssel oder Umsatzschlüssel) zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388 steht im Ermessen der Mitgliedstaaten, die bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist.
Volltext des Urteils: //BB ONLINE BBL2008-639-2