BFH: Aufteilung von Steuerrückständen nach Änderungsveranlagung - Anwendung des § 273 AO
In dem dem Urteil vom 13.12.2007 - VI R 75/04 - zugrundeliegenden Fall kam es nach einer Außenprüfung zu Steuernachforderungen, wofür die zusammenveranlagten Ehegatten gemäß § 269 AO die Aufteilung beantragten. Das FA legte nicht den Aufteilungsmaßstab des § 273 AO (Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen) sondern den des § 270 AO (Allgemeiner Aufteilungsmaßstab) zugrunde. Der BFH hat entschieden, dass für Steuerrückstände, die aus einer geänderten Festsetzung herrühren, auf den allgemeinen Aufteilungsmaßstab nach § 270 Satz 1 AO zurückzugreifen ist., wenn sich ein Aufteilungsmaßstab nach § 273 Abs. 1 AO nicht ermitteln lässt. So lag es im Streitfall, weil die im Rahmen des § 273 AO durchzuführenden fiktiven getrennten Veranlagungen bei keinem der Gesamtschuldner zu einem fiktiven Mehrbetrag führten.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-359-4