FG Münster : Aufteilung des Vorsteuerabzugs, wenn ein Verein wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt?
Das FG Münster hat mit Urteil vom 16.5.2019 – 5 K 3053/16 U - entschieden:
1. Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt (nicht steuerbarer Umsatz) oder – ohne Anwendung von § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169 Buchst. b MwStSystRL) – steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
2. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung für einen z. B. steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da der von ihm verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist.
3. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind; derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug.
4. Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind.
5. Beabsichtigt der Unternehmer eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
6. Auf die Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer gemischt wirtschaftlichen (steuerbaren) und einer nichtwirtschaftlichen (nicht steuerbaren) Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG entsprechend anzuwenden.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision nicht zugelassen.