FG Schleswig-Holstein: Aufteilung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Sparmenüs
Bei Umsätzen aus dem Verkauf sog. Sparmenüs, die zum Pauschalpreis angeboten und als „Außer- Haus-Menüs“ verkauft werden, ist hinsichtlich der Speisen der ermäßigte Steuersatz und hinsichtlich des Getränks der Regelsteuersatz anzuwenden. Dabei sei der auf die Speisen bzw. Getränke entfallende Teil des Entgelts unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungsmethode zu ermitteln. Dies sei bei summarischer Prüfung eine Methode, bei der das gesamte Pauschalentgelt im Verhältnis der jeweiligen Marktwerte (Einzelveräußerungspreise) der einzelnen Menükomponenten auf diese aufgeteilt werde (sog. Marktwertmethode).
FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.10.2012 – 4 V 30/11
Volltext:BB-ONLINE BBL2013-86-5 unter www.betriebs-berater.de