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Steuerrecht
29.08.2008
Steuerrecht
OFD Frankfurt a. M.: Auflösung einer Kapitalgesellschaft

Die OFD Frankfurt hat sich zur Auflösung einer Kapitalgesellschaft geäußert (Verfügung vom 21.5.2008 – S 2244 A – 21 – St 215). Nach § 17 Abs. 4 S. 1 EStG gilt als Veräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört somit auch der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1% beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält. Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung der Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste, sofern die Verlustberücksichtigung nicht nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG ausgeschlossen ist. Die Verfügung der OFD Frankfurt setzt sich im Einzelnen mit der zivilrechtlichen Auflösung einer Kapitalgesellschaft, dem Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung des Auflösungsgewinns bzw. -verlusts und mit der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Auflösungsgewinne und -verluste auseinander.
VolltextderVerf.: // BB-ONLINE BBL2008-1927-5

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