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Steuerrecht
30.05.2011
Steuerrecht
EU-Kommission: AufforderunganVereinigtes Königreich zur Änderung der Behandlung beherrschter ausländischer Gesellschaften

Die EU-Kommission hat am 22.3.2011 das Vereinigte Königreich förmlich aufgefordert, seine Rechtsvorschriften zu ändern, um den Entscheidungen des EuGH zur steuerlichen Behandlung beherrschter ausländischer Gesellschaften besser Rechnung zu tragen. Trotz des EuGH-Urteils vom 12.9.2006 – C-196/04, Cadbury Schweppes, BB 2006, 2118 Ls, EWS 2006, 461, RIW 2006, 785, mit BB-Komm. Sedemund, BB 2006, 2119, missachtet das Vereinigte Königreich nach wie vor das EURecht zur Niederlassungsfreiheit und zum freien Kapitalverkehr. So werden die Gewinne von Tochtergesellschaften, die in der EU oder im EWR ansässig sind, im Vereinigten Königreich weiterhin besteuert. Nach dem EU-Recht sollten die Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften, die Tochtergesellschaften von in Mitgliedstaaten der EU oder in EWR-Ländern ansässigen Gesellschaften sind, im Land der Muttergesellschaft keiner zusätzlichen Besteuerung unterliegen, wenn die Tochtergesellschaften einer wirklichen wirtschaftlichenTätigkeit nachgehen.

Sollte die Kommission innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie das Vereinigte Königreich vor dem EuGH verklagen.

Die Kommission übermittelte dem VK am 22.3.2010 ein förmliches Aufforderungsschreiben. Das VK antwortete der Kommission am 15.7.2010. Die Antwort wurde von der Kommission nicht als zufriedenstellend erachtet.
(PM EU-Kommission vom 19.5.2011)

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