FG Baden-Württemberg: Aufdeckung stiller Reserven bei Grundstücksübertragung auf personen- und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft?
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.8.2013- 4 K 1882/08 - wie folgt entschieden:
1. § 6 Abs. 5 EStG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar, wenn ein Grundstück gegen Übernahme von Schulden, die über dem Buchwert des Grundstücks liegen, aus dem Gesamthandsvermögen einer KG in das Gesamthandsvermögen einer personen- und beteiligungsidentischen anderen KG übertragen wird. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 EStG sind nicht erfüllt, weil ein Rechtsträgerwechsel stattfindet und die Übertragung nicht unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Eine Übertragung zu Buchwerten nach Realteilungsgrundsätzen ist ebenfalls nicht möglich, denn § 16 Abs. 3 S. 2 EStG verlangt ausdrücklich die Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer.
2. Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG ist u. a., dass das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört habe muss. Wird ein Grundstück, das sich zuvor im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters befunden hat, innerhalb der Frist von sechs Jahren entgeltlich aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen der KG übertragen, kommt eine Besitzzeitanrechnung nicht in Betracht. Eine Besitzzeitanrechnung käme nur dann in Betracht, wenn diese Übertragung unentgeltlich erfolgt wäre (vgl. FG Baden- Württemberg, Urteil vom 26.1.2000 – 2 K 258/ 98). Dies gilt selbst dann, wenn die sog. gesellschafterbezogene Betrachtungsweise zur Anwendung käme, da der Erwerb des Grundstücks zu einem Entgelt, das den Buchwert übersteigt, eine Zäsur bewirkt, die einer Besitzzeitanrechnung entgegensteht.