BFH: Aufbau eines Strukturvertriebes nicht steuerfrei gem. § 4 Nr. 11 UStG
Der BFH hat mit Urteil vom 3.8.2017 – V R 19/16 - wie folgt entschieden: Keine steuerfreien Tätigkeiten als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG) sind die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern.