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Steuerrecht
23.04.2009
Steuerrecht
BFH: Arbeitszimmer-Abzugsbeschränkung verstößt nicht gegen objektives Nettoprinzip

Der BFH hat durch Beschluss vom 27.3.2009 – VIII B 184/08 – entschieden: Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist gemäß § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist.
 
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2009-923-1

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