FG Rheinland-Pfalz: Arbeitsstätte eines Piloten
Das FG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 21.09.2012 - 3 K 1740/10 - entschieden: Im Streitfall bedürfe es für die Tätigkeit des Klägers zwingend einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers als ortsgebundenen Ausgangs- und Endpunkt der Flugtätigkeit im Cockpit des ihm zugewiesenen Flugzeuges für Start und Landung. Der Heimatflughafen sei - von Besonderheiten abgesehen - auch regelmäßig Ziel und Abschluss der Flugtätigkeit eines Piloten. Ferner werde von Piloten durch den Arbeitgeber regelmäßig verlangt, im Einzugsbereich des Flughafens über eine Unterkunft zu verfügen. Der Kläger könne sich daher auf die immer gleichen Wege von seiner Wohnung zu seinem Heimatflughafen in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung seiner Kosten hinwirken, so dass es dem Sinn und Zweck der Entfernungspauschale entsprechen würde, den Werbungskostenabzug auf die Entfernungskilometer zu beschränken. Deswegen bedürfe es der höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob der Heimatflughafen eines Piloten nicht eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale darstelle. Das FG hat die Revision zugelassen.
(Quelle: PM FG Rheinland-Pfalz vom 5.11.2012)