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Steuerrecht
14.09.2011
Steuerrecht
BFH: Arbeitslohn bei Veräußerung von GmbH-Anteilen

Der BFH hat im Urteil vom 30.6.2011 – VI R 80/10 – entschieden: 1. Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. 2. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist; nicht aber wenn der Vorteil Entgelt für die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes ist. 3. Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist nach dem wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Lebenssachverhaltes und nicht nach seiner äußeren Erscheinungsform zu würdigen. Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, kann es im zweiten Rechtsgang entsprechende Feststellungen nachholen und auf deren Grundlage erneut und umfassend würdigen, ob die Aktienoptionen und damit letztlich der Vorteil aus der Ausübung dieses Rechts durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasst war oder als zusätzliche, ggf. nach § 17 EStG i.V. m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO steuerbare Gegenleistung fr die verußerten Unternehmensanteile zu beurteilen ist. Dabei hat es auch die subjektiven Vorstellungen des Arbeitnehmers und insbesondere des Arbeitgebers in den Blick zu nehmen (Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl. 2011, § 19, Rn. 25).

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2325-1 unter www.betriebs-berater.de

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