BFH: Arbeitslohn Dritter; Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen
Der BFH hat mit Urteil vom 10.4.2014 – VI R 62/11 – wie folgt entschieden: Werden Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt, so liegt hierin kein Arbeitslohn.
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