BMF: Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1.1.2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmenterträgen
BMF, Schreiben vom 15.5.2018 – IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :013
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1.1.2018 geltenden Fassung insbesondere zu folgenden Themen beantwortet: Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmenterträgen. Der nachfolgenden Gliederung können die angesprochenen Themenkreise entnommen werden:
1. Zu § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2 InvStG 2018 (Wertpapierdarlehen und echte Wertpapierpensionsgeschäfte)
a) Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte
b) Steuerabzug
c) Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Wertpapierdarlehen oder
einem echten Wertpapierpensionsgeschäft
d) Mitteilungspflicht und Steuererhebung bei fehlendem Steuerabzug
e) Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2. Zu § 21 InvStG 2018
Zu den inländischen Beteiligungseinnahmen gehören nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 InvStG 2018
- Entgelte für die Überlassung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Rahmen eines Wertpapierdarlehens (§ 2 Nr. 2 Buchst. a KStG),
- Entgelte für die Übertragung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Rahmen eines echten Wertpapierpensionsgeschäfts i. S. d. § 340b Abs. 2 HGB (§ 2 Nr. 2 Buchst. b KStG) und
- Einnahmen und Bezüge der in § 8b Abs. 10 S. 2 KStG genannten Art für die Überlassung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 2 Nr. 2 Buchst. c KStG).
Der Begriff der Entgelte, Einnahmen und Bezüge umfasst alle Leistungen, die aufgrund der Überlassung oder Übertragung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft erbracht werden. Dies sind sowohl das Darlehens- oder Pensionsentgelt als auch der Ausgleich für die dem Darlehens- oder Pensionsgeber entgangenen Dividenden oder sonstigen Beteiligungseinnahmen (Kompensationszahlungen) und etwaige sonstige Leistungen (z. B. Zinsen oder sonstige Erträge aus einem als Sicherheit überlassenen Wertpapier).
Sinn der Besteuerung der Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 InvStG 2018 ist es, Steuerumgehungen im Hinblick auf die inländischen Beteiligungseinnahmen zu verhindern.
Die weiteren Details sind dem Volltext des Schreibens zu entnehmen.