EuGH: Anwendungdes ermäßigten Steuersatzes
1. Durch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes
– auf medizinische Stoffe, die üblicherweise für die Herstellung von Medikamenten verwendet werden können und dafür geeignet sind,
– auf Gesundheitsprodukte, Stoffe, Geräte oder Vorrichtungen, die objektiv nur zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Leiden von Menschen oder Tieren verwendet werden können, jedoch nicht üblicherweise für die Linderung oder die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind,
– auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu dienen können, körperliche Behinderungen von Tieren auszugleichen,
– und schließlich auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu verwendet werden, Behinderungen des Menschen auszugleichen, jedoch nicht ausschließlich dem persönlichen Gebrauch von Behinderten dienen,
hat das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 98 der Richtlinie 2006/ 112/EG des Rates vom 28.11.2006 ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit ihrem Anhang III verstoßen.
EuGH, Urteil vom 17.1.2013 – C-360/11, Kommission/Spanien