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Steuerrecht
15.03.2013
Steuerrecht
BFH: Anwendung von Treu und Glauben nach Untätigkeitseinspruch

1. Wer seine Einkommensteuererklärung jenseits der Fristen des § 149 Abs. 2 AO abgibt, kann sich, falls das FA vor Ablauf der Festsetzungsfrist keinen Einkommensteuerbescheid erlsst, nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn er es selbst unterlässt, einen Untätigkeitseinspruch einzulegen oder jedenfalls einen Antrag auf Steuerfestsetzung zu stellen.
2. Der Untätigkeitseinspruch führt zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO.

BFH, Urteil vom 22.1.2013 – IX R 1/12

Volltext: BB-ONLINE BBL2013-661-6 unter www.betriebs-berater.de

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