BMF: Anwendung von BMF-Schreiben
Das BMF hat sich imSchreiben vom27.3.2012 – IV A 2 O 2000/11/10006 – zur Anwendung von BMFSchreiben geäußert. Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2012 verwirklicht werden, sind die bis zu diesem Tag ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1) aufgeführt sind. Die nicht in dieser Liste aufgeführten Schreiben werden für nach diesem Stichtag verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1.1.2011 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind. BMFSchreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage zum BMF-Schreiben vom 4.4.2011 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMFSchreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 gelistet.
Volltext des Schr. nebst Anlagen: // BB-ONLINE BBL2012-930-2 unter www.betriebs-berater.de