FG Köln: Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG
Das FG Köln hat mit Urteil vom 12.9.2018 – 2 K 1950/15 - entschieden:
1. Maßgebend sind ausschließlich die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft; organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der ausländischen Gesellschaft nahe stehen (§ 1 Abs. 2 des AStG), bleiben außer Betracht (§ 50d Abs. 3 S. 2 EStG).
2. An einer eigenen Wirtschaftstätigkeit fehlt es, soweit die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt oder ihre wesentlichen Geschäftstätigkeiten auf Dritte überträgt (§ 50d Abs. 3 S. 3 EStG).
3. Der freie Dienstleistungsverkehr i. S. d. Art. 56 AEUV (ex-Art. 49 EG) soll ausschließlich zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten gewährleistet werden.
4. Das mangelnde Vorliegen der Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 S. 1 1. Halbs. 2. Tatbestandsmerkmal EStG reicht bereits aus, um die Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG auszuschließen.
5. § 50d Abs. 3 S. 1 2. Halbs. Nr. 1 und 2 EStG versagt die Freistellung, wenn beachtliche Gründe für die Einschaltung der Gesellschaft fehlen oder ein für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht vorliegt.
6. Gem. § 50d Abs. 3 S. 1 2. Halbs. Nr. 1 EStG ist die Entlastung von Kapitalertragsteuer ausgeschlossen, soweit in Bezug auf die Bruttoerträge, die nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.
7. Gem. § 50d Abs. 3 S. 1 2. Halbs. Nr. 2 EStG ist die Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 S. 1 2. Halbs. Nr. 1 EStG ausgeschlossen, wenn die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
(Leitsätze der Redaktion)