BMF: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankenfahrten (Abschn. 12.13 Abs. 8 S. 4 UStAE)
Der BFH hatte mit Urteil vom 2.7.2014 – XI R 39/10 (BStBl. II 2015, 421) entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden kann, wenn die mit Mietwagen durchgeführten Krankenfahrten auf gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen beruhen. Abschn. 12.13 Abs. 8 S. 3 UStAE wurde entsprechend angepasst. Ergänzend wurde eine Vereinfachungsregelung eingefügt, wonach die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen für den Bereich der Krankenfahrten aus Vereinfachungsgründen regelmäßig unterstellt werden kann (Abschn. 12.13 Abs. 8 S. 4 UStAE). Das BMF äußert sich nunmehr zu praktischen Fragen der Vereinfachungsregelung.
BMF, Schreiben vom 2.1.2019 – III C 2 – S 7244/07/10007
Volltext unter BBL2019-86-8