BFH: Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Tätigkeit "für" Kapitalgesellschaft nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1b EStG
Der BFH hat mit Urteil vom 27.3.2018 – VIII R 1/15 - entschieden: Die erforderliche berufliche Tätigkeit "für" eine Kapitalgesellschaft setzt nach der bis Ende des Veranlagungszeitraums 2016 geltenden Fassung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG nicht voraus, dass der Gesellschafter unmittelbar für diejenige Kapitalgesellschaft tätig wird, für deren Kapitalerträge er den Antrag stellt.