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Steuerrecht
24.08.2012
Steuerrecht
FG Rheinland-Pfalz: Anwendung des DBA-Frankreich bei einer Abfindung

Das FG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 18.6.2012 – 3 K 1500/09 – entschieden: Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA-Frankreich weicht insoweit vom Art. 15 Abs. 1 S. 2 OECD-Musterabkommen ab, als hier von Einkünften gesprochen wird, die von der „persönlichen“ Tätigkeit „herrühren“. Dies ist nach dem Wortlaut in kausalem Sinne zu verstehen und nicht im finalen Sinne wie das Tatbestandsmerkmal „dafür“ in Art. 15 Abs. 1 S. 2 OECD-Musterabkommen. Die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zu den dem Art. 15 Abs. 1 S. 2 OECD-Musterabkommen entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen können angesichts dieser Unterschiede nicht auf das DBAFrankreich übertragen werden. Vielmehr ist bei Beachtung dieser Unterschiede davon auszugehen, dass bei der Besteuerung nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich darauf abzustellen ist, dass die Abfindung von dem ehemaligen französischen Arbeitgeber des Klägers gezahlt wurde und insoweit aus dem Arbeitsverhältnis in Frankreich „herrührte“. Nach dem Abkommenswortlaut des Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA-Frankreich ist hier ein Anlasszusammenhang zwischen der unselbstständigen Arbeit und den hierfür gezahlten ähnlichen Vorteilen für das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats ausreichend. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
(Quelle: FG Rheinland-Pfalz, www.justiz.rlp.de)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-2146-1 unter www.betriebs-berater.de

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