BFH: Anwendung des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG bei sog. „Herrenabenden“
Der BFH hat mit Urteil vom 13.7.2016 – VIII R 26/14 – wie folgt entschieden:
Betriebsausgaben, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden aufgewendet werden, unterliegen als Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.